Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemein

Für unsere Leistungen gelten ausschließlich unsere allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, es sei denn, daß schriftlich eine anderweitige Regelung getroffen wurde. Unseren allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen entgegenstehende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, dies wurde ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebote und Preise

(1) Alle Preise verstehen sich in EURO, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. In den Preisen sind Ausgleichsgaben KSA, Verpackungs- bzw. Transportkosten sowie Kosten für Versicherungen nicht enthalten. Diese Kosten werden separat in Rechnung gestellt.
(2) Die in den Angeboten enthaltenen Preise sind unverbindlich und bis zur Auftragsbestätigung freibleibend. Eingehende Bestellungen gelten als Angebot. Der Auftraggeber ist zwei Wochen nach Eingang des Angebotes an dieses gebunden. Die Annahme des Angebotes erfolgt entweder durch Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des dem Angebot zugrunde liegenden Auftrags. Im Fall der schriftlichen Auftragsbestätigung ist deren Text für die Bestimmung des Vertragsinhaltes maßgeblich. Beanstandungen unserer Bestätigungsschreiben sind spätestens innerhalb einer Woche schriftlich geltend zu machen.
(3) Die Lieferung erfolgt grundsätzlich zu den in der Auftragsbestätigung genannten Preisen zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise werden grundsätzlich individuell mit dem Besteller auf Grundlage seines Angebotes ausgehandelt, ansonsten gelten angemessene Preise. Ist die dem Auftrag zugrunde liegende Leistung laut Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen, sind wir berechtigt, anstelle der individuellen Preise angemessene Preise zu berechnen. Dies gilt entsprechend, wenn sich der Auftraggeber mit der Abnahme der Leistung im Verzug i.S. §§ 293 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befindet. Erfolgt die Lieferung später als vier Monate nach Datum der Auftragsbestätigung sind wir in allen Fällen berechtigt, die in der Auftragsbestätigung genannten Preise entsprechend der zum Zeitpunkt der Lieferung für angemessen zu erachtenden Preise anzupassen.
(4) Wir sind berechtigt, Teil- und Abschlagsrechnungen zu erteilen, wenn laut Auftrag mehrere Leistungen erbracht werden sollen, die sich über einen Gesamtzeitraum von mehr als einem Monat erstrecken.

§ 3 Erfüllungsort, Gefahrübergang und Datenspeicherung

(1) Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche beider Parteien ist Bielefeld, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand von Bielefeld aus. Die Wahl der Verpackung und die Wahl des Transportmittels liegt in unserem Ermessen. Die Kosten für Verpackung und Transport trägt in allen Fällen der Auftraggeber.
(3)Die Gefahr geht unabhängig davon, ob frachtfreie Lieferung bzw. FOB- oder CIF- Lieferung vereinbart worden ist, mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn wir den Versand durch unser eigenes Personal vornehmen lassen.
(4) Kommt der Auftraggeber seinen im Zusammenhang mit der Versendung bestehenden vertraglichen oder außervertraglichen Mitwirkungspflichten nicht nach, so daß eine Versendung nicht oder nur verspätet möglich ist, sind wir berechtigt, dem Auftraggeber die für die erforderliche Lagerung notwendigen Kosten in Rechnung zu stellen. Ausreichend für den Gefahrübergang ist in diesen Fällen das tatsächliche Angebot der Leistung nach § 294 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
(5) Der Auftraggeber erklärt sich mit einer EDV-mäßigen Speicherung seiner Daten für unsere Kundendatei einverstanden. Zu einer weiteren Datenspeicherung nach Beendigung des Auftrages sind wir nicht verpflichtet. Dies gilt insbesondere für die im Zusammenhang mit dem Auftrag erarbeiteten Daten und die Daten, die Gegenstand des Auftrages waren.

§ 4 eingebrachte Gegenstände, Dokumente und Daten

(1) Werden uns zur Ausführung des Auftrages vom Auftraggeber Gegenstände oder Dokumente, z. B. Vorlagen, Filme, Daten, überlassen, haften wir bezüglich Verlust und Verschlechterung während des Arbeitsvorgangs nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, uns hinsichtlich der vorgenannten Gegenstände Originale zu überlassen. Wir gehen stets davon aus, daß es sich um Kopien handelt. Der Auftraggeber ist in jedem Fall verpflichtet, von den uns überlassenen Vorlagen, Filme, Daten etc. auf eigene Kosten Kopien anzufertigen, die bei ihm verbleiben.
(2) Die Aufbewahrung und Lagerung der in § 4 Abs. 1 genannten Gegenstände, Dokumente oder Daten obliegt grundsätzlich dem Auftraggeber. Wird vereinbart, daß wir die sachgemäße Lagerung und Aufbewahrung vornehmen, beschränkt sich unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wir sind nicht verpflichtet, Datenbestände länger als 14 Tage zu archivieren. Kosten, die im Zusammenhang mit der Lagerung und Aufbewahrung der seitens des Auftraggebers eingebrachten Gegenstände, Dokumente oder Daten entstehen, gehen zu seinen Lasten.
(3) Eine Sicherung und Speicherung der seitens des Auftraggebers eingebrachten Daten erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung. Wir haften nicht für Datenverluste, die aufgrund von technischen Betriebsstörungen an elektronischen Systemen oder durch extern verursachten Stromnetzschwankungen entstehen.
(4) Versicherungen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs werden von uns für die vom Auftraggeber eingebrachten Gegenstände, Dokumente oder Daten nicht abgeschlossen, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
(5) Zusätzliche Kosten, die während der Auftragsausführung im Zusammenhang mit der Inkompatibilität der vom Auftraggeber eingebrachten Daten, Programmen und Systemen oder sonstigen technischen Mängel der vom Auftraggeber eingebrachten Programme und Dateien sowie aufgrund nicht den Regeln der Technik entsprechend angelegter Dateien entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(6) Der Auftraggeber haftet für Schäden, die die von ihm eingebrachten Gegenstände, Dokumente oder Daten verursachen. Dies gilt auch für sogenannte "weiterfressende Schäden". Der Auftraggeber haftet insbesondere für von ihm eingebrachte mit sogenannten "Viren" behafteten Datenträgern bzw. für Schäden, die aufgrund mangelnder sogenannter "2000 - Fähigkeit" von überlassener Soft- und/oder Hardware entstehen.

§ 5 Auftragsausführung

(1) Muster, Zeichnungen und Abbildungen sind für die Ausführung der Lieferung grundsätzlich nur annähernd maßgeblich. Bei farbigen Reproduktionen können in allen Druckverfahren geringfügige Abweichungen vom Original auftreten, die dem Auftraggeber jedoch kein Recht zur Beanstandung geben. Das gleiche gilt für den Vergleich von Andrucken, Digital- und Analogproofs und Auflagendruck. Maßgeblich für die Rechtschreibung ist die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung aktuelle Ausgabe des "Duden - die Deutsche Rechtschreibung".
(2) Wird in Abweichung von § 5 Abs. 1 Satz 1 vereinbart, daß die Lieferung exakt nach den Mustern, Zeichnungen und Abbildungen zu fertigen ist, erstellen wir auf Kosten des Auftraggebers Korrekturabzüge, Proofs oder Probedatensätze. Dies gilt nicht, wenn die Kosten für die Erstellung zum Auftragsvolumen unverhältnismäßig wären. Die Entscheidung hierüber steht in unserem Ermessen. Werden Korrekturabzüge, Proofs oder Probedatensätze erstellt, sind diese vom Auftraggeber unverzüglich zu prüfen und uns schriftlich für druckreif zu erklären. Der Auftrag wird dann entsprechend der für druckreif erklärten Korrekturabzüge und Andrucke ausgeführt.
(4) Wird seitens des Auftraggebers die Übersendung eines Korrekturabzugs, Proofs oder eines Probedatensatzes nicht gewünscht oder haben wir unter Ausübung unseres Ermessens nach § 5 Abs. 2 Satz 2 von der vorherigen Erstellung eines Korrekturabzugs, Proofs oder eines Probedatensatzes abgesehen, haften wir bei Abweichungen von der Vorlage nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(5) Satzfehler werden von uns kostenfrei berichtigt. Telefonische Korrekturen sind für uns unverbindlich und vor Vornahme der Korrekturen schriftlich zu bestätigen. Kosten, die im Zusammenhang mit einer nachträglichen Abänderung der Druckvorlage stehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt insbesondere für nachträglich vorgenommene Auftraggeber- und Autorenkorrekturen. Das gleiche gilt für Fehler, die bereits in der uns vom Auftraggeber überlassenen Druckvorlage enthalten waren.
(6) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% behalten wir uns vor. Dies hat der Auftraggeber zu akzeptieren. Berechnet wird in allen Fällen die tatsächlich gelieferte Menge.

§ 6 Lieferung

(1) Die Lieferung erfolgt zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Zeitpunkt. Der in der Auftragsbestätigung genannte Liefertermin gilt nicht als Fixtermin, sondern nur als annähernd vereinbart, es sei denn, er wurde in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Fixgeschäfte sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung möglich und als solche zu bezeichnen.
(2) Während der Prüfung von Fertigungsmustern, Klischees, Korrekturabzügen, Proofs oder Probedatensätzen usw. seitens des Auftraggebers ist die Lieferzeit gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Versendung der zu prüfenden Unterlagen und Materialien an den Auftraggeber und endet mit dem Tag des Eingangs der Stellungnahme bei uns.
(3) Störende Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, z.B. Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen, Verkehrsstörungen, Feuer und andere Fälle höherer Gewalt, entbinden uns von der rechtzeitigen Leistung.
(4) Bei Lieferverzug hat uns der Auftraggeber in jedem Fall eine angemessene Nachfrist, mindestens jedoch vier Wochen, zu setzen. Wandlung, Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Das gleiche gilt für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
(5) Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt. Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers abgeschlossen.

§ 7 Urheberrecht und Rechte Dritter

(1) Wir behalten uns das Urheberrecht sowie das Verwertungsrecht an den durch uns erstellten eigenen Entwürfen, Vorlagen, Werk- und Reinzeichnungen, Modellen, sonstigen Ausarbeitungen usw. ausdrücklich vor. Die dem Auftraggeber überlassenen Entwürfe, Vorlagen, Werk- und Reinzeichnungen, Modelle, sonstigen Ausarbeitungen, Konzeptionen usw. bleiben in unserem Eigentum. Sie sind nach Gebrauch wieder zurückzugeben. Der Auftraggeber ist berechtigt, die ihm überlassenen Gegenstände und Dokumente für den vertraglichen Zweck zu nutzen. Die Vervielfältigung, Nachbildung, Nachahmung ist ihm oder Dritten ohne unsere Zustimmung untersagt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm überlassenen Gegenstände und Dokumente ohne unsere Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Der Auftraggeber haftet für den Untergang und die Verschlechterung der ihm überlassenen Gegenstände und Unterlagen.
(2) Der Auftraggeber steht dafür ein, daß die uns von ihm oder von einem von ihm Beauftragten überlassenen Skizzen, Entwürfe, Muster, Marken und dergleichen nicht mit Rechten Dritter behaftet sind. Werden wir dennoch von einem Dritten wegen der vorbezeichneten Skizzen, Entwürfe, Muster, Marken und dergleichen rechtlich in Anspruch genommen, stellt uns der Auftraggeber von jeder Haftung frei, es sei denn die Inanspruchnahme beruht auf einem vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten eines unserer Mitarbeiter. Der Auftraggeber übernimmt die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Die Auswahl der erforderlichen Rechtsvertreter obliegt uns.
(3) Mit Zustimmung des Bestellers dürfen wir auf den Produkten unserer Dienstleistung in geeigneter Weise auf unsere Firma hinweisen. Die Ausführung liegt in unserem Ermessen. Der Besteller darf die Zustimmung bezüglich des Hinweises nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse besitzt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns an den Auftraggeber gelieferten Waren sowie an den aus ihrer Be- oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnissen bis zur vollständigen Zahlung ausdrücklich vor. Der Auftraggeber ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und Erzeugnisse verpflichtet. Eine etwaige vorbenannte Be- oder Verarbeitung durch den Auftraggeber oder seinen Beauftragten läßt für uns lediglich Rechte, aber keine Pflichten entstehen. Soweit die vorgenannte Be- oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren mit anderen Waren erfolgt, erwerben wir Miteigentum an den neuen Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes der be- oder verarbeiteten Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Ware zur Zeit der Be- oder Verarbeitung. Die hierbei entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Auftraggeber auf uns und verwahrt sie für uns unentgeltlich.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im Wege eines ordentlichen kaufmännischen Geschäftsverkehrs gegen Barzahlung zu verfügen. Auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hat der Auftraggeber hinzuweisen. Andere Verfügungen des Auftraggebers (z.B. Verpfändungen, Sicherheitsübertragungen) sind unzulässig. Die Verfügungsbefugnis erlischt, wenn gegen den Auftraggeber ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird. Das gleiche gilt im Fall der Zahlungseinstellung bzw. des Scheck- bzw. des Wechselprotestes.
(3) Veräußert der Auftraggeber die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordentlichen kaufmännischen Geschäftsverkehr an einen Dritten, tritt der Auftraggeber an uns die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund entstandenen Ansprüche in Höhe unserer Ansprüche erfüllungshalber ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wir ermächtigen den Auftraggeber vorbehaltlich des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderung.

§ 9 Zahlung

(1) Die Zahlung hat innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Zahlung in bar zu leisten. Die Zahlung mit einem Wechsel oder per Überweisung bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Kosten, die durch Auslandsüberweisungen entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Das gleiche gilt für Diskont- und Wechselspesen.
(2) Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist in allen Fällen der Eingang des in der Rechnung ausgewiesenen Betrages auf einem unserer Geschäftskonten. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem zum Zeitpunkt der Fälligkeit gültigen von der Deutschen Bundesbank bekanntgegebenen Basiszinssatz zu berechnen. Weitergehender Verzugsschaden bleibt vorbehalten.
(3) Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung gegen die in der Rechnung ausgewiesene Zahlungssumme nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen zu. Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungsrecht nur dann zu, wenn es auf demselben konkreten Auftragsverhältnis beruht.
(4) Eingehende Zahlungen werden bei mehreren unbeglichenen Forderungen gegen den Auftraggeber mit der jeweils ältesten Verbindlichkeit zuerst verrechnet.
(5) Erfolgt bei laufender Lieferung die Zahlung nicht innerhalb der Fälligkeitsbestimmungen, sind wir berechtigt, die weitere Lieferung bis zur Zahlung einzustellen oder dem Käufer eine Frist zur Zahlung zu setzen, nach deren Ablauf wir weitere Leistungen verweigern oder Schadensersatz verlangen können. Das gleiche gilt, wenn ein erfüllungshalber hingegebener Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird.

§ 10 Mängelanzeige und Gewährleistung

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Waren unverzüglich bei Empfang zu überprüfen. Beanstandungen, die im Zusammenhang mit erkennbaren Mängeln stehen, hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche ab Empfang der Ware an uns vorzubringen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Empfang der Ware zu rügen. In jedem Fall hat die Rüge schriftlich zu erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang der Mängelanzeige bei uns.
(2) Das Recht zur Wandlung und das Recht auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Wir haben in jedem Fall das Recht zur Nachbesserung. Der Auftraggeber setzt uns hierfür eine angemessene Frist, mindestens jedoch vier Wochen. Lassen wir die uns gestellte Nachbesserungsfrist verstreichen, ohne daß Nachbesserung geleistet wurde, so hat der Auftraggeber unter Ausschluß aller übrigen Rechte wahlweise ein Rücktritts- oder Minderungsrecht. Anstelle der Nachbesserung sind wir berechtigt, Ersatz zu leisten.
(3) Unsere Haftung bzw. die Haftung der von uns eingesetzten Erfüllungsgehilfen ist ungeachtet des Rechtsgrundes (z.B. sogenannte "positive Vertragsverletzung (PVV)") auf die Fälle eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns oder auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beschränkt. Dies gilt auch für Mängel, die nicht an der zu liefernden Ware entstanden sind (Mangelfolgeschäden) sowie Mängel, die aufgrund mangelnder sogenannter "2000 - Fähigkeit", Fremdsoftware oder Viren entstehen. Entgangener Gewinn wird nicht erstattet. Unsere Haftung ist beschränkt auf den Betrag, den der Wert der Lieferung laut Rechnung ausmacht.
(4) Mängel an einem Teil der Lieferung führen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
(5) Sind Ansprüche mit einer Verjährungsfrist von mehr als zwei Jahren gegeben, wird die Verjährungsfrist auf zwei Jahre beschränkt.

§ 11 Haftung bei Weitergabe an Dritte

Ist die Weitergabe der von uns erbrachten Leistung vertraglich zulässig, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Lieferung vor der vertraglich zugelassenen Weitergabe an Dritte zu überprüfen. Wir haften weder dem Auftraggeber noch Dritten gegenüber für Schäden, die dadurch entstehen, daß von uns gefertigte Reinabzüge, Filme, Daten usw. mit Satzfehlern oder anderen Mängeln für Inserate bzw. Auflagendruck weiterverwendet werden.

§ 12 Nebenabreden und Schriftform

Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

§ 13 anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

2) Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist Bielefeld. Es ist uns aber unbenommen, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§ 14 Schlußbestimmungen

Sollte eine oder mehrere Regelungen dieser allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich jedoch, an die Stelle der unwirksamen bzw. der unwirksam gewordenen Regelung eine andere zu setzen, die dieser so nahe wie möglich kommt.